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Service für Eigentümer

Vorgehen bei der Wiederherstellung von Kulturdenkmälern
Ein bedeutsames Mittel für den Erhalt der Kulturdenkmäler ist deren Wiederherstellung. Gemäß dem Gesetz über die staatliche Denkmalpflege wird unter Wiederherstellung jede Art von Instandhaltung, Reparatur, Rekonstruktion, Restaurierung oder andere Umgestaltung eines Kulturdenkmals oder seiner Umgebung, Aufbau oder Umbau verstanden.
 
Das Vorgehen des Eigentümers eines Kulturdenkmals bei der beabsichtigten Wiederherstellung:

  1. Beabsichtigt der Eigentümer eines Kulturdenkmals seine Wiederherstellung durchzuführen, ist er verpflichtet, im Voraus die verbindliche Stellungnahme des zuständigen Stadtamtes oder des Bezirksamtes, wenn es sich um ein nationales Kulturdenkmal handelt, anzufordern. Dort kann er auch die fachlich-methodischen Publikationen zur Kenntnis nehmen, die vom Nationalen Denkmalamt zur Sicherstellung der geeignetsten Vorgehensweisen zur Wiederherstellung der Kulturdenkmäler herausgegeben werden.
  2. Der schriftlichen Äußerung (dem Fachgutachten) des nationalen Denkmalinstitutes folgt die verbindliche Stellungnahme des Stadt- oder Bezirksamtes. In dieser verbindlichen Stellungnahme erklärt es, ob die vom Eigentümer vorgeschlagenen Arbeiten aus der Sicht der staatlichen Denkmalpflege zulässig sind und legt Bedingungen fest, unter denen diese Arbeiten weiter vorbereitet und durchgeführt werden können.
  3. Handelt es sich um einen umfangreicheren Wiederaufbau eines unbeweglichen Kulturdenkmals, ist es für den Eigentümer von Vorteil, wenn er bei dem Amt zuerst einen Antrag auf verbindliche Stellungnahme zuerst für das Wiederherstellungsprojekt anfordert. Im Falle der Zulässigkeit dieses Vorhabens erstellt der Eigentümer die Projektdokumentation für die Wiederherstellung gemäß den im Voraus festgelegten Bedingungen, und hat so die Sicherheit, dass er seine finanziellen Mittel in die Vorbereitung der Wiederherstellung des Kulturdenkmals zweckdienlich investiert.
  4. Die Vorbereitungs- und Projektdokumentation zu Wiederherstellung bespricht der Eigentümer oder Planer im Verlauf von deren Bearbeitung mit den Fachleuten aus dem Denkmalamt unter dem Gesichtspunkt der Erfüllung der in der verbindlichen Stellungnahme festgelegten Bedingungen. Dabei ist dem Eigentümer eine kostenlose Fachhilfe zu leisten, erforderliche Dokumente und Informationen aus vom Denkmalamt archivierten Untersuchungen, der Forschung und Dokumentation bereit zu stellen. (Das Gesetz schließt auch den Fall nicht aus, dass zu der Basisprojektdokumentation noch detaillierte Dokumentation für bestimmte Arten von Eingriffen oder Vorgängen bei der Wiederherstellung eines Kulturdenkmals zu erarbeiten sind.) Das Nationale Denkmalamt erstellt ein schriftliches Gutachten zu jeder fertiggestellten Dokumentation der Wiederherstellung.
  5. Handelt es sich um die Wiederherstellung eines Kulturdenkmals oder seiner Teile, die ein Werk Bildender Kunst oder des Kunsthandwerks sind, darf sie ausschließlich vom Restaurateur vorgenommen werden, der seine Restauratorentätigkeit auf Grund einer vom Kulturministerium erlassenen Sondergenehmigung ausübt.
  6. Der Eigentümer des Kulturdenkmals übergibt auf Anforderung eine Ausfertigung der Dokumentation zur Wiederherstellung des Kulturdenkmals dem Nationalen Denkmalamt zu Archivierungszwecken.

     
Wie und wo kann der Eigentümer eines Kulturdenkmals finanzielle Hilfe erhalten?

Gemeinden, Bezirke und der Staat gewähren den Eigentümern eines Kulturdenkmals finanzielle Zuschüsse für die mit dem Erhalt oder der Wiederherstellung eines Kulturdenkmals verbundenen erhöhten Kosten.
 
  1. Gemeinden oder Bezirke können von ihren Etats dem Kulturdenkmaleigentümer einen Zuschuss für die mit dem Erhalt oder Wiederherstellung eines Kulturdenkmals verbundenen erhöhten Kosten gewähren. Der Zuschuss wird auf Grund eines begründeten schriftlichen Antrags des Eigentümers gewährt, und zwar durch einen Beschluss nach einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren.
     
  2. Analog kann das Kulturministerium die Gewährung eines Zuschusses für die Wiederherstellung eines Kulturdenkmals aus dem Staatsbudget beschliessen. Es gibt folgende ausserordentliche Programme:
     
a)    Havarieprogramm – von diesem Programm werden finanzielle Zuwendungen zur Sicherstellung der dringlichsten Reparaturen der unbeweglichen Kulturdenkmäler, insbesondere zur Beseitigung der Baufälligkeit der Dächer und Trägerkonstruktionen der Bauten gewährt;

b) Programm zur Wiederherstellung städtischer Denkmalschutzgebiete und städtischer Denkmalzonen – fördert die Wiederherstellung der Kulturdenkmäler, die sich in den wertvollsten, zu Denkmalschutzgebieten oder Denkmalzonen erklärten Teilen unserer historischen Städte befinden. Die finanziellen Zuwendungen können aus diesem Programm nur in dem Fall gewährt werden, wenn die jeweilige Stadt über ein eigens ausgearbeitetes Wiederherstellungsprogramm verfügt und wenn sie sich zugleich gemeinsam mit dem Eigentümer an der Wiederherstellung des Kulturdenkmals finanziell beteiligt;

c) Programm zur Rettung des architektonischen Erbes – durch dieses Programm wird die Wiederherstellung der Kulturdenkmäler gefördert, die den wertvollsten Teil unseren architektonischen Erbes bilden – Burgen, Schlösser, Klöster, historische Gärten, Kirchen u.ä. Die vorgesehenen Arbeiten müssen dabei auf die Rettung des Kulturdenkmals oder derjenigen seiner Teile, die das Wesen des Kulturdenkmals bilden, abzielen. Zum Antrag auf Aufnahme in dieses Programm wird eine besondere Art von Dokumentation beigelegt, das sog. „Projekt der Rettung eines Kulturdenkmals“;

d) Programm zur Pflege der dörflichen Denkmalschutzgebiete, der dörflichen und landschaftlichen Denkmalzonen – konzentriert sich auf die Förderung der Wiederherstellung und Erhaltung der Kulturdenkmäler, insbesondere der Denkmäler der Volksarchitektur wie Bauernhöfe, Bauernhäuser, Kapellen und Betsäulen, die sich in den angeführten Denkmalschutzgebieten befinden;

e) Programm zur Restaurierung der beweglichen Kulturdenkmäler – von diesem Programm werden finanzielle Zuwendungen für die mit der Wiederherstellung (Restaurierung) der beweglichen Kulturdenkmäler verbundenen Kosten gewährt, insbesondere solcher, die als bedeutende Werke der Bildenden Kunst oder des Kunsthandwerks ausgewiesen sind und in Gebäuden untergebracht sind, die der Öffentlichkeit zu kulturellen, Erziehungs-, Bildungs- oder religiösen Zwecken zugänglich gemacht sind.

Nähere Informationen darüber, wie der finanzielle Zuschuss für die mit dem Erhalt oder der Wiederherstellung eines Kulturdenkmals verbundenen erhöhten Kosten beantragt werden kann und über die Bestimmungen der Verfügung über Zuschüsse dieser Art werden den Kulturdenkmaleigentümern von den Bezirksämtern, vom Magistrát hlavního města Prahy, weiter von den jeweiligen regionalen Fachstellen des Nationalen Denkmalamtes erteilt, die dem Eigentümer eines Kulturdenkmals bei der Bearbeitung des erforderlichen Antrags und der Begleitdokumentation helfen können, ggf. auch das Kulturministerium.